1418/72•Verwaltungsgerichtshof 1418/72
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, den Antrag auf Abtretung an den Verfassungsgerichtshof zurückzuweisen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- (zusammen S 600,--) sowie den mitbeteiligten Parteien Franz und Hermine L. Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- (zusammen: S 2.030,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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