2213/74•Verwaltungsgerichtshof 2213/74
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Präsident der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 2.452,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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