0177/75•Verwaltungsgerichtshof 0177/75
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und jeder der mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 1.222,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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