0292/75•Verwaltungsgerichtshof 0292/75
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird hinsichtlich der Mehrwertsteuer vom Verhandlungsaufwand und hinsichtlich der Fahrtauslagen abgewiesen; im übrigen zurückgewiesen.
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