0957/75•Verwaltungsgerichtshof 0957/75
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; hinsichtlich des Mehrbegehrens von S 240,-- Schriftsatzaufwand wird das Kostenersatzbegehren zurückgewiesen.
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