1021/75•Verwaltungsgerichtshof 1021/75
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.691,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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