1160/75•Verwaltungsgerichtshof 1160/75
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 45 Abs. 1 KFG 1967 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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