1999/76•Verwaltungsgerichtshof 1999/76
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 75,--, das sind insgesamt S 900,--, und der mitbeteiligten Partei R Eigentumsgesellschaft mbH Aufwendungen in der Höhe von S 252,50, das sind insgesamt S 3.030,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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