0359/77•Verwaltungsgerichtshof 0359/77
0359/77Supremo Tribunal Administrativo18 de jan. de 1979
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wiener Neustadt hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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