Verwaltungsgerichtshof 1652/77

1652/77Supremo Tribunal Administrativo20 de dez. de 1978

Abrir fonte

Regest

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Zurückweisung wegen entschiedener Sache Vorstellung Diverses Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Texto completo

Verwaltungsgerichtshof 1652/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1978

Spruch

I. (Zl. 1713/77) Die Beschwerde der SB in K, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 1977, GZ. II/2-97/37-1977, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Marktgemeinde Kaumberg, vertreten durch den Bürgermeister), 2) Ing. FK in W, Ing. KD in W und RJ in K, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3) wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat an das Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- an die mitbeteiligten Ing. FK, Ing. KD und RJ Aufwendungen in der Höhe von je S 2.010--, insgesamt S 6.030,--, und an die mitbeteiligte Marktgemeinde Kaumberg Aufwendungen in der Höhe von S 870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Marktgemeinde Kaumberg wird

abgewiesen.

Der Senat hat ferner den Beschluss gefasst:

II. (Zl. 1652/77) Das Verfahren über die Beschwerde der SB in K, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 24, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Kaumberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (weitere Parteien: Ing. FK in W, Ing. KD in W und RJ in K, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3), wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.