0689/78•Verwaltungsgerichtshof 0689/78
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Über die Beschwerdeführerin wird eine Mutwillensstrafe von S 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt. Als Vollstreckungsbehörde betreffend die Mutwillensstrafe wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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