86/07/0028•Verwaltungsgerichtshof 86/07/0028
86/07/0028Supremo Tribunal Administrativo27 de mar. de 1990
Sachverständiger Kollegialorgan Amtssachverständiger Person Bejahung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen: Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.