Verwaltungsgerichtshof 87/06/0142

87/06/0142Supremo Tribunal Administrativo26 de abr. de 1990

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Regest

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Amtssachverständiger der Behörde beigegeben

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Verwaltungsgerichtshof 87/06/0142

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit auch über die Höhe der Entschädigung abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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