87/07/0149•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0149
87/07/0149Supremo Tribunal Administrativo9 de abr. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt A des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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