89/01/0426•Verwaltungsgerichtshof 89/01/0426
89/01/0426Supremo Tribunal Administrativo25 de abr. de 1990
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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