89/04/0178•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0178
89/04/0178Supremo Tribunal Administrativo24 de abr. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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