89/04/0213•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0213
89/04/0213Supremo Tribunal Administrativo27 de mar. de 1990
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Der angefochtene Bescheid, der im übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 1) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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