89/11/0039•Verwaltungsgerichtshof 89/11/0039
89/11/0039Supremo Tribunal Administrativo12 de set. de 1989
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die am 22. Jänner 1989 von einem Beamten des Gendarmeriepostenkommandos St. Ruprecht an der Raab vorgenommene vorläufige Abnahme des Führerscheines der Beschwerdeführerin bezieht, als unbegründet abgewiesen, im übrigen zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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