89/16/0169•Verwaltungsgerichtshof 89/16/0169
89/16/0169Supremo Tribunal Administrativo18 de abr. de 1990
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die unter 1. bis 4. und 6. angeführten beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, die unter 5. angeführten beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- alle binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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