90/05/0145•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0145
90/05/0145Supremo Tribunal Administrativo4 de abr. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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