Verwaltungsgerichtshof 90/11/0161

90/11/0161Supremo Tribunal Administrativo16 de abr. de 1991

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Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

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Verwaltungsgerichtshof 90/11/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der mit ihm ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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