90/12/0315•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0315
90/12/0315Supremo Tribunal Administrativo18 de mar. de 1994
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung des Verhaltens von P zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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