90/13/0075•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0075
90/13/0075Supremo Tribunal Administrativo23 de fev. de 1994
Die Beschwerde betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 wird als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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