90/16/0089•Verwaltungsgerichtshof 90/16/0089
90/16/0089Supremo Tribunal Administrativo11 de abr. de 1991
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund folgende Aufwendungen je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und zwar die Erstbeschwerdeführerin S 3.035,-- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin je S 2.530,--.
Das die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffende Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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