90/17/0462•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0462
90/17/0462Supremo Tribunal Administrativo5 de abr. de 1991
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S75.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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