90/19/0002•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0002
90/19/0002Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1990
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortlichkeit (VStG §9) Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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