91/10/0119•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0119
91/10/0119Supremo Tribunal Administrativo25 de mar. de 1996
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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