91/10/0131•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0131
91/10/0131Supremo Tribunal Administrativo6 de mai. de 1996
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden Intimation
I. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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