91/11/0003•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0003
91/11/0003Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1991
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm eine Streckenbewilligung für die unter A) bezeichnete Strecke erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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