91/14/0078•Verwaltungsgerichtshof 91/14/0078
91/14/0078Supremo Tribunal Administrativo17 de mar. de 1994
Die Beschwerde wird, soweit sie Haftung für Lohnsteuer betrifft, zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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