91/14/0193•Verwaltungsgerichtshof 91/14/0193
91/14/0193Supremo Tribunal Administrativo17 de mar. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Gewerbesteuer 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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