92/03/0251•Verwaltungsgerichtshof 92/03/0251
92/03/0251Supremo Tribunal Administrativo16 de fev. de 1994
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Einfluß auf die Sachentscheidung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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