92/04/0249•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0249
92/04/0249Supremo Tribunal Administrativo22 de fev. de 1994
Anrufung der obersten Behörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise freie Beweiswürdigung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
1. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 189 Abs. 2 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, die Bewilligung für das nach § 128 Z. 15 leg. cit. der Bewilligungspflicht unterliegende gebundene Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" im Standort Wien, K-Gasse 31, verweigert.
2. Gemäß § 190 Abs. 3 GewO 1973 wird die Genehmigung für die Bestellung der M in W, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des unter Punkt 1. bezeichneten Gewerbes verweigert.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.