92/06/0129•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0129
92/06/0129Supremo Tribunal Administrativo22 de jun. de 1995
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Spruch und Begründung Vertretungsbefugter juristische Person
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als er die Beseitigung einer Ziegelmauer an der straßenseitigen Grundgrenze anordnet. Im übrigen wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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