92/07/0048•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0048
92/07/0048Supremo Tribunal Administrativo21 de set. de 1995
I. den Beschluß gefaßt:Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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