92/07/0055•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0055
92/07/0055Supremo Tribunal Administrativo18 de mar. de 1994
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die zu 92/07/0055 protokollierte Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt;
die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz für dieses Verfahren werden abgewiesen;
Die zu 93/07/0117 protokollierte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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