92/08/0089•Verwaltungsgerichtshof 92/08/0089
92/08/0089Supremo Tribunal Administrativo19 de mar. de 1996
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Zuständigkeit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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