92/10/0165•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0165
92/10/0165Supremo Tribunal Administrativo18 de mar. de 1994
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Das Land Burgenland hat den zu 16., 19., 78., 181. und 193. genannten Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenersatzbegehren der übrigen Beschwerdeführer werden abgewiesen.
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