Verwaltungsgerichtshof 92/10/0388

92/10/0388Supremo Tribunal Administrativo31 de jan. de 1994

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Verwaltungsgerichtshof 92/10/0388

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der beschwerdeführenden Partei die Entfernung von Bauwerken auf dem Grundstück Nr. 138/2 und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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