Verwaltungsgerichtshof 92/17/0270

92/17/0270Supremo Tribunal Administrativo21 de jul. de 1995

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Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

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Verwaltungsgerichtshof 92/17/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.1995

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen, und

2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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