93/04/0128•Verwaltungsgerichtshof 93/04/0128
93/04/0128Supremo Tribunal Administrativo26 de set. de 1995
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen;
II. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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