93/05/0160•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0160
93/05/0160Supremo Tribunal Administrativo19 de set. de 1995
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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