93/05/0238•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0238
93/05/0238Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1996
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde zur hg. Zl. 93/05/0239 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde zur hg. Zl. 93/05/0238 wird zurückgewiesen.
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