93/06/0101•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0101
93/06/0101Supremo Tribunal Administrativo22 de jun. de 1995
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je
S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Fünft- bis Zwölftbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 570,63, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.607,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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