93/06/0165•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0165
93/06/0165Supremo Tribunal Administrativo25 de abr. de 1996
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Badzubau abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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