93/07/0024•Verwaltungsgerichtshof 93/07/0024
93/07/0024Supremo Tribunal Administrativo25 de abr. de 1996
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Österreichischen Bundesforste, vertreten durch den Generaldirektor, in Wien III, Marxergasse 2, wird zurückgewiesen.
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