93/08/0168•Verwaltungsgerichtshof 93/08/0168
93/08/0168Supremo Tribunal Administrativo28 de out. de 1997
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Reiseleiter
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.765,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 29.668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Stempelgebührenersatz und Nächtigungspauschale der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
2. Die Gegenschrift der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, sowie ihre Kostenersatzbegehren werden zurückgewiesen.
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