93/08/0272•Verwaltungsgerichtshof 93/08/0272
93/08/0272Supremo Tribunal Administrativo16 de set. de 1997
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat dem Bund Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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