Verwaltungsgerichtshof 93/09/0324

93/09/0324Supremo Tribunal Administrativo21 de set. de 1995

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Verwaltungsgerichtshof 93/09/0324

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich des Spruchpunktes b) zur Gänze, hinsichtlich des Spruchpunktes a) insoweit, als dem Beschwerdeführer der Antritt des Dienstes in angeheitertem Zustand vorgeworfen wurde, sowie hinsichtlich der Strafe und der Kostenentscheidung zur Gänze aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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