93/12/0130•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0130
93/12/0130Supremo Tribunal Administrativo30 de jun. de 1995
Die Bescheidbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Punkt 1) des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen. Im übrigen wird sie als gegenstandslos erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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